WER IST DER URHEBER EINES FILMS?

WER IST DER URHEBER EINES FILMS?
Was sagt das deutsche Urheberrechtsgesetz über das "Recht am eigenen Film"?

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und kann auch keine sachliche Richtigkeit in allen Details gewährleisten. Im Zweifel oder bei speziellen Fragen wende Dich daher bitte an einen Fachanwalt für Medienrecht.

Dieser Beitrag ist Teil einer Reihe über das Urheberrecht. Wir beginnen an dieser Stelle mit der Definition des Urhebers eines Filmprojekts.

Filme sind in Unternehmen allgegenwärtig: Der Imagefilm auf der Webseite, das Erklärvideo im Intranet oder das Selfie-Video vom Abteilungsleiter vom letzten Betriebsfest. Diese Clips werden natürlich verbreitet, ob in den sozialen Medien, auf Tagungen oder in Präsentationen. In den seltensten Fällen aber macht man sich Gedanken darüber, was man denn eigentlich rechtlich darf. Denn Filme unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht. Doch wer hat die Rechte am Film? Beim Handy-Clip vom Abteilungsleiter mag das noch einfach zu beantworten sein, beim Imagefilm vom zehnköpfigen externen Filmteam wird das aber schon schwieriger. Das Urheberrechtsgesetz regelt das im „Juristen-Deutsch“. Bringen wir einmal Licht ins Dunkel.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz ist komplex und regelt einige grundlegende Rechte am eigenen Werk, auch außerhalb des Films. Hier soll es um das Medium Film gehen, aber auch um die Musik oder Bilder, die darin verwendet werden. Dazu dann in einem späteren Beitrag mehr. Das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, wie es korrekterweise heißt, kann im Internet einfach eingesehen werden.

Wichtig wäre einmal zu unterscheiden zwischen den Rechten am eigenen Werk (beispielsweise das private Urlaubsvideo) und die Nutzung von Fremdmaterial, also z.B. dem eingekauften Imagefilm. Beides wird im Gesetz logischerweise aufgriffen.

Gesetzlich fallen unter das Urhebergesetz die folgenden Werke, welche im zweiten Paragraph aufgeführt sind:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§ 2 Geschützte Werke)

Neben dem Film sind das also eine ganze Reihe anderer Werke. Da logischerweise nicht alles auf die einzelnen Werke zutrifft, schafft das Gesetz Klarheit im „Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme“.

WER IST NUN DER URHEBER EINES FILMS?

Dazu schreibt der Gesetzestext schlicht: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Grundsätzlich gilt damit: Mit der Erschaffung eines der genannten Werke wird man per Gesetz automatisch der Urheber. Man erhält also sofort und ohne Zutun oder Kennzeichnung sämtliche Rechte am eigenen Werk. Laut deutschen Gesetz ist es daher auch nicht erforderlich, Filme oder Bilder z.B. mit dem Copyright-Kennzeichen zu versehen. Dieses Symbol hat in Deutschland keine rechtliche Bedeutung. Es kann lediglich im Streitfall als „Beweisumkehr“ Anwendung finden, wenn behauptet wird, Du seist nicht der Urheber.

Das Copyright-Zeichen kann, muss aber nicht als Kennzeichnung eigener Werke verwendet werden.

Diese grundsätzliche Definition trifft zum Beispiel auf einen Fotografen zu, der ein schönes Landschaftsfoto geschossen hat, aber auch auf den Filmemacher, der alleine loszieht, um im Wald die Rehe im natürlichen Umfeld zu filmen. In beiden Fällen handeln die Personen für sich und sämtliche Medien stammen von der jeweiligen Person. Sobald aber noch weitere Personen am Werk mitwirken, zusätzlich Fremdmaterial genutzt wird oder ein Film als Auftragsarbeit produziert wird, sieht es anders aus. Dazu im Gesetz Folgendes:

„Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.“

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§ 8 Miturheber)

Gesondert verwerten lässt sich zum Beispiel die Musik, die im Video genutzt wird. Diese wäre also grundsätzlich erstmal als eigenständiges Werk zu betrachten (sie wird auch unter 2. als Werk definiert). Möchte man also ein Video musikalisch untermalen, benötigt man die Nutzungsrechte vom Urheber der Musik.

Gehen wir zur Verdeutlichung der Frage nach dem Urheber eines komplexen Films von der folgenden Situation aus: Dein Unternehmen hat für die Webseite eine Imagefilm-Produktion in Auftrag gegeben. Es wurde ein Film mit einem Schauspieler und einer kleinen Rahmenhandlung direkt bei Dir im Unternehmen gedreht. Ein Sprecher erklärt die Sachverhalte, eine Musik erzeugt eine emotionale Atmosphäre und eine spektakuläre Luftaufnahme durch die Werkshalle rundet am Ende alles ab. Am Projekt sind insgesamt etwa zehn Personen vom externen Dienstleister am Projekt beteiligt. Wer kommt nun als Urheber in Frage?

Zu Beginn gleich die klare Aussage: Dein Unternehmen ist nicht der Urheber. Der Auftraggeber ist in den seltensten Fällen der „Schöpfer“ eines Films. Laut Gesetz können das nur die Personen sein, die aktiv das Werk produzieren. Diese erhalten mit der Arbeit am Projekt automatisch den Status als Urheber oder Teilurheber. Dieser Status kann auch nicht mehr „abgegeben“ oder übertragen werden. Soll heißen: Das beauftrage Filmproduktionsunternehmen ist der Urheber des Films. Normalerweise werden Dir Nutzungsrechte am Film für die Nutzung auf z.B. der Webseite bereitgestellt. Zu den konkreten Nutzungsrechten kommen wir in einem späteren Beitrag.

Ein Unternehmen an sich kann keine Urheberrechte wahrnehmen, sondern nur Personen. Daher betrachten wir einmal die Beteiligten am Imagefilm-Beispiel:

  1. Produzent: Sofern dieser nicht aktiv im kreativen Prozess beteiligt ist, hält er keine Urheberrecht. Aber andere Rechte wie das Vervielfältigungsrecht stehen ihm dennoch zu.
  2. Regisseur: Der Regisseur gilt gemeinhin als Schöpfer des Films, da er die größte künstlerische Leistung erbracht hat.
  3. Drehbuchautor: Gilt als Urheber des Drehbuchs und hat hierfür alle Urheberrechte alleine (Bücher gelten als eigenständiges Werk im Sinne des Urheberrechts). Er hat nicht automatisch die Urheberrechte am Film, sondern müsste hierfür aktiv an der Umsetzung mitwirken. Er gibt die Nutzungsrecht am Drehbuch für die Umsetzung weiter.
  4. Kameramann, Tonmeister, Cutter, Sprecher: In der Regel sind diese Personen keine Urheber des Filmwerks, da sie meist nach den Vorgaben des Regisseurs handeln. Filmt ein Kameramann aber alleine eine Szene, ist er wiederum der Urheber (in diesem Fall = Regisseur). Auch der Drohnenpilot aus dem Beispiel ist der Urheber der entsprechenden Szene. Er gibt dann alle nötigen Nutzungsrechte weiter.
  5. Schauspieler oder „Personen vor der Kamera“: Gelten als so genannte „ausübende Künstler“ und sind somit keine Urheber des Werks. Hier wäre aber, wie bei allen anderen Personen auch, die Einverständnis für die Aufnahme und Nutzung der Daten notwendig. („Recht am eigenen Bild“)
  6. Komponist: Die Musik im Film ist als eigenständiges Werk gesondert geschützt. Auch hier werden die entsprechenden Nutzungsrechte erteilt.

Da ein Film (übrigens wie auch Musik) ein sehr komplexes Produkt ist, gibt es hier üblicherweise mehrere Teilurheber. Alle Urheberrechte werden daher beim Filmproduktionsunternehmen intern geregelt. In der Regel erhält der Produzent die Nutzungsrechte aller Beteiligten, die er dann weitergeben kann. Du als Auftraggeber kannst den Film dann gemäß den eingeräumten Rechten benutzen. Achte daher unbedingt darauf, welche Rechte am Film (oder auch nur Ausschnitte davon) du wirklich hast. Normalerweise findest du das im Vertrag.

Welche konkreten Rechte ein Urheber hat und welche Nutzungsrechte er weitergeben kann, erkläre ich in einem kommenden Beitrag.

2 Kommentare zu „WER IST DER URHEBER EINES FILMS?

  1. hallo , ich versuche mit gerade schlau zu machen über das Urheberrecht , denn ich habe folgendes Problem : Ich habe einen Sportler ( Bodybuilder ) bei mir zu Hause mit meinem Handy gefilmt ( Amateuraufnahme ) , also ihn vor seinen Augen offensichtlich . Es gab eine Absprache wie lange es dauert , und dówas er als Entlohnung nach 1 Stunde bekommt . Es handelt sich übrigens um KEIN intimes Material, also mit Nacktszenen . Einfaches posen vor der Kamera , ich als Regisseur und Kameramann , er als Darsteller . Danach wurde er gütlich entlohnt und man trennte sich seiner Wege . Wenn er Geld brauchte , dann meldete er sich und wir drehten ein neues Video, nach meinen Anweisungen mit immer etwas neuem , also neuer Beleuchtung , anderem Hintergrund u.ä. Jetzt kam er auf mich zu , weil er mehr Geld fordert , weil er meine Videos mit ihm auf einer Webseite gefunden hat , wo solche Posing videos zum Kauf angeboten werden . Er verlangt nun Tantiemen, abhängig von den verkaufszahlen , wobei er wesentlich mehr Geld bekam als ich vom verkauf erzielte, aber ich glaube das spielt keine Rolle , oder ? Nun , ich habe natürlich keine Lust mit m,onatlich von ihm ausnehmen zu lassen . Ein Schauspieler wird ja auch 1 x nach beendigung des Filmes bezahlt und nicht noch ausserdem mit Anteilen an den Einspielungskosten des Kinofilmes . Ich sehe mit als Schöpfer des Werkes , als Regisseur , Produzent und Kameramann in einer Person , und er ist lediglich Darsteller . Es spielte übrigens keinerlei Musik , also dieses Problem besteht schonmal nicht . Wäre toll wenn ihr mich aufklären könntet . Ist das eigentlich Staatliches Recht oder Europäisches Recht mit dem Copyright – Urheber-Recht ? Vielen aufrichtigen Dank im Voraus.

    • Ich kann Dir leider keine rechtsverbindliche Antwort geben, da ich weder Anwalt bin noch die genauer Vertragsdetails kenne.

      Meiner Einschätzung nach bist Du aufgrund deiner Beschreibung der Urheber der Videos. Viel wichtiger ist im konkreten Fall aber die Einverständniserklärung oder Absprache (mündliche Verträge sind möglich) mit dem Bodybuilder. Die Urheberschaft alleine sichert nämlich nicht automatisch zu alles mit den Videos machen zu dürfen. Hier spielt dann das Recht am eigenen Bild eine Rolle. Eine solche Einverständniserklärung kann grundsätzlich erstmal frei vereinbart werden, es muss laut DSGVO aber der Zweck der Aufnahme, sprich die Verwendung des Videos, aufgeführt sein. Auch eine Verknüpfung an eine Zahlung, die Begrenzung auf einen Zeitraum oder verschiedene Nutzungsarten spielen eine Rolle. Ein späterer Verkauf der Videos ohne Einwilligung des Bodybuilders ist dann tatsächlich nicht ohne weiteres möglich.

      Eine prozentuale Beteiligung am Einspielergebnis eines Films lassen sich vor allem sehr bekannte Schauspieler tatsächlich oft zusichern. Das ist gar nicht so selten.

      Viele Grüße
      Marcel

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